Winterdienst

Veröffentlichungsdatum01.12.2025Lesedauer1 Minute
winterdienst

Pflichten der Anrainer gemäß § 93 der StVO 1960:
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land– und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Bei den Arbeiten ist darauf zu achten, dass der Abfluss der Oberflächenwässer von der Straße nicht behindert wird und Wassereinlaufgitter nicht verlegt werden. 
Das Abschieben von Schnee aus Hauszufahrten auf die Straße ist untersagt
Die Eigentümer müssen weiters dafür sorgen, dass Schneewechten oder das Eis von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Durch die Arbeiten dürfen die Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. 

Abstellen von Fahrzeugen:
Wie immer wieder festgestellt werden muss, stellen die AutobesitzerInnen ihre PKW auf öffentlichem Grund ab. Da die meisten dieser Autos verkehrsbehindernd bzw. widerrechtlich abgestellt sind, werden die Haus- und Liegenschaftsbesitzer dringend ersucht, auf eigenem Grund Abstellplätze zu errichten. Auch beschweren sich die Schneepflugfahrer immer wieder über am Straßenrand abgestellte Autos, wo die Schneeräumung und -streuung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. 
Um einen reibungslosen Winterdienst zu gewährleisten, stellen Sie bitte Ihre Fahrzeuge auf eigenem Grund ab.